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Landrat zur Aufhebung der Pflicht zur „Quarantäne“ bei Corona

Wie bereits angekündigt, ist in Hessen (neben einigen anderen Bundesländern) die Pflicht zur „Quarantäne“ bei Corona aufgehoben.

Diese sogenannte „Isolationspflicht für auf positiv auf Corona getestete Personen“ gilt ab heute nicht mehr.

Derzeit befinden wir uns in der Phase eines Übergangs von der Pandemie zur Endemie, deshalb findet die „Lockerung“ von Maßnahmen in Stufen statt.

Was bedeutet das konkret? Ab heute gilt:

– anders als bisher verpflichtet ein positiver Test nicht mehr dazu, sich für fünf Tage in häusliche Isolation zu begeben.

ABER

– Personen, die ein positives Testergebnis haben, sind für einen Zeitraum von fünf Tagen dazu verpflichtet, außerhalb der eigenen vier Wände eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz) oder eine Atemschutzmaske (FFP2, KN95, N95 oder vergleichbar) zu tragen.

Diese Maskenpflicht gilt nicht, wenn man sich im Freien aufhält, ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann oder nur Kontakt zu anderen positiv getesteten Personen besteht. Auch wer Kontakt zu Personen hat, die im gleichen Haushalt leben, muss keine Maske tragen

– Es gilt weiter die Empfehlung, sich mit Symptomen eigenverantwortlich zu isolieren und in dieser Zeit keinen Besuch zu empfangen.

– Für positiv getestete Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind gilt: Für einen Zeitraum von fünf Tagen (ab dem Tag, an dem der Test durchgeführt wurde) ist eine berufliche Tätigkeit mit Kontakt zu Patientinnen und Patienten untersagt. Sie darf dann wieder aufgenommen werden, wenn dem zuständigen Gesundheitsamt ein negativer Test vorgelegt wird.

Wer innerhalb der ersten zehn Tage nach dem positiven Testergebnis 48 Stunden symptomfrei ist, darf ebenso wieder arbeiten gehen. Gleiches gilt für Menschen, die in Justizvollzugs- und Jugendarrestanstalten, in Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, von vollziehbar Ausreisepflichtigen und von Flüchtlingen und Spätaussiedlern oder in Obdachlosen- und Wohnungslosenunterkünften arbeiten.

– Unter anderem in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen gilt bei einem positiven Test ein Betretungsverbot von fünf Tagen. Ausgenommen hiervon sind Personen, die in der Einrichtung behandelt, betreut, untergebracht oder gepflegt werden, zwingend notwendige Begleitpersonen im Rahmen einer medizinischen Behandlung, für die Sterbebegleitung sowie für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Katastrophenschutz.

Meine Meinung dazu: Ich persönlich begrüße diesen Schritt. Vergleichsweise milde Virusvarianten, die Impfangebote und die Grundimmunität vieler Menschen nehmen der Pandemie die letzten Schrecken und ebnen den Weg für einen dauerhaft umsetzbaren Umgang mit Covid19. Dazu gehört auch, auf die Eigenverantwortlichkeit der Menschen zu setzen, was auch in Vergangenheit in den allermeisten Fällen gut funktioniert hat.

Die vollständige Fassung der Verordnung zur Anpassung der Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung vom 22. November 2022 sowie weitere Infos finden Sie auf der Webseite der Hessischen Landesregierung unter https://hessen.de/handeln/corona-in-hessen

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